Satzung

Satzung des Imkervereins Ahrensbök und Umgebung von 1888 e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Imkerverein Ahrensbök und Umgebung von 1888 e.V.”, nachstehend “Imkerverein” genannt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eutin einzutragen.

(2) Sitz des Vereins ist Ahrensbök.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Der Verein ist eine Vereinigung von Freunden und Förderern der Bienen und des Naturschutzes. Er hat sich zur Aufgabe gestellt, seine Mitglieder und die Bevölkerung auf dem Gebiete der Bienenhaltung zu informieren und zu schulen, sowie alle diesen Zwecken dienenden Maßnahmen im Rahmen seiner Möglichkeiten zu för dern. Ferner will der Verein auf die große Bedeutung der Biene im Sinne des Natur-, Tier- und Umweltschutzes hinweisen. Hierzu will er Schulklassen und Erwachsene über die Bedeutung und das Leben der Biene unterrichten und aufklären; dies soll durch Besichtigungen vor Ort, Dia- und Filmvorträge sowie durch Schautafeln usw. verwirklicht werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können Imker sowie alle an der Bienenhaltung interessierten Personen werden.

(2) Außerdem können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden; ihnen steht kein Stimmrecht zu.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um Bienenzucht und Vereinsinteresse verdient gemacht haben.

(4) Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft werden erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod oder – wenn das Mitglied eine juristische Person ist – durch deren Auflösung.

b) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig.

c) durch Ausschluß

aa) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

bb) wegen unehrenhafter Handlungen

cc) wenn Beiträge und/oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.

dd) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglieder haben andererseits ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen., insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Mitglieder zu Abs. (1) und (3) des § 3 können das Stimmrecht ausüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung . Allen Mitgliedern stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur satzungsgemäßen Teilnahme offen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Imkervereins, sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organisationen, in denen der Imkerverein Mitglied ist, und die Anordnungen der Behörden zu befolgen.

(4) Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus zu zahlende Jahresbeiträge; sie werden bei Erhalt der Jahresrechnung fällig.

5) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn das Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten dem Imkerverein gegenüber länger als vier Wochen im Rückstand ist.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch Ersatz für Auslagen sowie Tagegelder und Aufwandsentschädigungen. Unberührt bleibt der Anspruch auf vertragliche Vergütung für besondere Leistungen als Geschäftsführer oder dergleichen.

(4) Abs. (3) gilt sinngemäß ebenso für die Obleute.

§ 7 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 8 Kassen- und Vermögensverwaltung

(1) Zum Schluß eines jeden Kalenderjahres sind die Bücher des Imkervereins abzuschließen. Vom Kassenwart sind ein Rechnungsabschluß und ein Jahresbericht anzufertigen; und die Prüfung ist durch die dazu bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Imkervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die vom Vorstand einberufen und dem Vorsitzenden geleitet wird. Weitere Zusammenkünfte der Mitglieder werden einberufen, wenn das Interesse des Imkervereins es erfordert.

(2) Zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist durch Veröffentlichung in der Verbandszeitung oder in der örtlichen Tagespresse eingeladen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder zwei der drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Lediglich der Beschluß über die Auflösung des Imkervereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen u.a.:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

b) Entlastung des gesamten Vorstandes,

c) Wahl des neuen Vorstandes,

d) Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) jede Änderung der Satzung,

f) Entscheidungen über die eingereichten Anträge,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) Auflösung des Vereins.

(6) Alle nicht durch das Gesetz zwingend geforderten Tätigkeiten und Maßnahmen können über eine Geschäftsordnung, die sich der Imkerverein geben kann, geregelt werden.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer) und dem Kassenwart, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Imkerverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; ihre Form bestimmt jedesmal die Mitgliederversammlung. Alljährlich scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, und zwar in der Reihenfolge: 2. Vorsitzender, Vorsitzender , Kassenwart. Dies gilt entgegen § 11, Abs. (1) auch nach gleichzeitiger Neuwahl von zwei oder drei Vorstandsmitgliedern.

(4) Der Vorstand ernennt nach seinem Ermessen und zu seiner Unterstützung Obleute für die Fachbereiche Bienenwanderung, Gesundheitswesen, Zuchtwesen, Bienenweide, Beobachtung und gegebenenfalls für andere Fachbereiche.

(5) Der Vorstand tritt alljährlich mindestens zweimal zusammen. Vorstandssitzungen können aber nach Ermessen des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muß erfolgen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit die Beschlüsse nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Die Vorstandssitzungen werden mündlich, fernmündlich oder schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Imkervereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlußfassung zur Satzung

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des

Imkervereins Ahrensbök und Umgebung von 1888 e.V. am

20. August 1992 in Ahrensbök beschlossen.

Ahrensbök, 20. August 1992

gez. Hans-Martin Manthey gez. K. Wehrend

( 1. Vorsitzender) (Schriftführer)

Zeichnung der Satzung durch weitere Mitglieder der Versammlung:

gez. Virks gez. E. Springer gez. H. Langfeldt

gez. Wendt gez. Grote

Die vorliegende Satzung wurde vom Landesverband Schleswig-Holsteinischer und

Hamburger Imker e.V. zur Kenntnis genommen und anerkannt.

Bad Segeberg, 12.3.1991 gez. Irmg. Tietgen

(1. Vorsitzende)